Satzung

Obst- und Gartenbauverein e.V. Steinheim am Albuch

§1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein e.V. Steinheim am Albuch, nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Steinheim am Albuch. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen erhalten. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­gemäße Zwecke verwendet werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Beirat ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs­­ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Beirat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  8. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Beirat erlassen und geändert wird. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung und wird daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§3 Ziele des Vereins

Der Verein erstrebt die allgemeine Förderung der Obst- und Gartenkultur sowie der Landschaftspflege innerhalb seines Vereinsgebietes.

Im Besonderen stellt er sich zur Aufgabe:

  • Förderung des Obstbaues zum Nutze und Wohle der Einzelmitglieder sowie der Allgemeinheit, auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung.
  • Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung.
  • Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei.
  • Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung.
  • Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  • Abhaltung von Versammlungen mit Fachvorträgen, Durchführung von Schnittunterweisungen, Lehrgängen, Rundgänge und evtl. Lehrschauen.
  • Gemeinsame Lehrfahrten und Besichtigungen beispielhafter Obst- und Gartenanlagen.
  • Nachwuchsförderung für den heimischen Obst- und Gartenbau.
  • Die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte und anderes.
  • Die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Heidenheim sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL).

Die Vertretung des Erwerbsobstbaues ist nicht Ziel des Obst- und Gartenbauvereins. 

§4 Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft e.V. mit Sitz in Heidenheim und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, angeschlossen.

Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstbaus ist nicht das Ziel des Vereins. Die Erwerbsobstbauern können neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft im Verein in einer anderen Organisation zusammengefasst sein und werden von dieser wirtschaftspolitisch vertreten.

§5 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim 1. Vorsitzenden. Die Anmeldung gilt gleichzeitig als Begründung, dass sich das Mitglied der Satzung vollinhaltlich unterwirft.

Über die Aufnahme im Verein entscheidet der Beirat. Die Entscheidung des Beirates ist dem Antragsteller unter Aushändigung der Vereinssatzung mitzuteilen.

§6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch Austritt, der dem 1. Vorsitzenden schriftlich auf Schluss eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. September des betreffenden Jahres, zu erklären ist.
  • Durch Ausschluss, der vom Beirat beschlossen wird, wenn vereinsschädigendes Verhalten und/oder Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr vorliegen. Der Ausschluss ist dem Mitglied, soweit erforderlich, schriftlich mitzuteilen.
  • Durch den Tod.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Aufklärung und Rat in allen obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen;
  • Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind diese mindestens 5 Tage vor derselben dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen;
  • die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
  • an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, abzustimmen und zu wählen.

Die derzeit gültigen Regelungen zum Datenschutz finden Anwendung beim Umgang mit personenbezogenen Daten

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • Die Satzung und sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen;
  • sich für die Durchführung der Ziele des Vereins gemäß § 3 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen;
  • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Beirats zu vergüten;
  • die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 8 der Satzung fristgerecht abzuführen;
  • für die Ziele des Vereins, des Kreis- und Landesverbandes und für die Verbandszeitschrift zu werben.

§8 Mittel des Vereins

Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:

  • durch Beiträge der Mitglieder,
  • durch Überschüsse aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins,
  • durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen,
  • durch sonstige Zuwendungen an den Verein.

Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in der Mitglieder­versammlung beschlossen werden.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im Laufe des 1. Vierteljahres statt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder öffentlich im amtlichen Mitteilungsblatt (Albuch-Bote) mit Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Uhrzeit. Die Einladung hat mindestens 8 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Eine Ausnahme hiervon bildet der § 14 betreffs Satzungsänderung und § 16 betreffs Auflösung des Vereins.

Die Wahlen sind geheim, sie können aber auch, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handzeichen erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte sowie des Kassen- und Kassenprüfungsberichtes.
  • Die Entlastung des Vorstands.
  • Die Festsetzung des Jahresbeitrages.
  • Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Kassenführers, des Schriftführers, der Kassenprüfer und des Beirats.
  • Satzungsänderungen, soweit sie zur Erreichung der Vereinsaufgaben und zur zweckentsprechenden Stellung der Dachorganisation auf Kreis-, Landes- und Bundesebene dienlich erscheint.
  • Beschlussfassung über Anträge und Vorschläge, die ihr vom Vorsitzenden oder vom Beirat zur Entscheidung vorgelegt werden.
  • Die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Beirat.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 2 Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:

  • Vorsitzenden
  • Vorsitzenden
  • Kassenführer
  • Schriftführer

Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Dieser Vorstand ist für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der laufenden Vereinsführung zuständig. Beide Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungs­berechtigt. Intern gilt, dass jeweils der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter tätig wird.

Die Wahl des Vorstands erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenführer und der Schriftführer werden in je einem besonderen Wahlgang gewählt. Ausscheidende Vorsitzende bleiben so lange im Amt, bis der neu gewählte Vorsitzende in das Vereinsregister eingetragen ist.

Der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er leitet die Mitglieder­versammlung, die Sitzungen des Vorstands, des Beirats und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Er erledigt die sich aus dem laufenden Geschäfts­verkehr sich ergebenden Angelegenheiten und überwacht die Tätigkeit des Kassenführers und des Schriftführers. Über alle wesentlichen Vorgänge sind die weiteren Vorstands- und Beiratsmitglieder zu unterrichten. Ihm steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

Dem Vorstand obliegt:

  • Die Aufstellung des Jahresprogramms.
  • Die Ergreifung von Maßnahmen, die zur Erreichung der Vereinszwecke und -ziele dienlich und geboten sind.
  • Die Verwaltung des Vereinsvermögens und der Vereinsmittel.
  • Das Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern durch den Vorsitzenden.

Der Kassenführer
hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen sowie über alle anfallenden Geschäfte Eintragungen zu machen. Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen und diesen den von der Mitglieder­versammlung gewählten Kassenprüfern vorzulegen. Den Kassenprüfern steht das Recht zu, zu irgendeiner Zeit eine Kassenrevision vorzunehmen. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen. Nach einer eventuellen Aussprache kann die Entlastung des Kassenführers und danach die Entlastung des Gesamtvorstandes erfolgen. Dem Kassenführer obliegt auch die gewissenhafte Führung der Mitgliederliste.

Der Schriftführer
hat über alle Sitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften anzufertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften haben alle wichtigen Vorgänge, insbesondere Anträge und gefasste Beschlüsse und die Art, wie diese zustande kamen, zu enthalten.

§12 Beirat

Allgemeines

Der Beirat besteht – außer den Mitgliedern des Vorstandes – aus mindestens drei weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzer, den Fachberatern und dem Gerätewart. Er wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorsitzenden steht es frei, im Bedarfsfalle Sachverständige mit beratender Stimme zuzuziehen.

Der Beirat wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn der Vorsitzende einen Zusammentritt im Interesse des Vereins für notwendig erachtet. Die Form der Einladung bestimmt der Vorsitzende. Der Beirat ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Rechte und Pflichten

Der Beirat hat den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Beirat trifft die Vorbereitungen für das Jahresprogramm, für die Vereinsveranstaltungen, für Satzungsänderungen, für Vorstandswechsel und dergleichen.

Der Geräteverwalter
hat die Aufgabe, alle dem Verein gehörenden Einrichtungen und Fachbücher zu verwalten, auf einem geordneten Zustand zu halten und gewissenhafte Listen zu führen. Er hat die bei den einzelnen Mitgliedern stationierten und dem Verein gehörenden Geräte (Spritzen und dergleichen) von Zeit zu Zeit zu überprüfen.

Die Fachberater unterstützen den Vorstand auf fachlichem Gebiet.

§13 Verbandszeitschrift

Das offizielle Fachmagazin der Obst- und Gartenbauvereine ist die Zeitschrift „Obst und Garten“, Organ des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft, Stuttgart. Der Bezug dieser Zeitschrift wird den Mitgliedern empfohlen.

§14 Satzungsänderungen

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitglieder­versammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung  schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden. Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

§15 Aufsicht über den Verein

Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des Kreisverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft e.V., Heidenheim. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende sowie die Beratungsstelle für Obstbau, Garten- und Landschaftspflege des Landratsamtes über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden. 

$16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 10. Zur Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.  

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Steinheim am Albuch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Zum Beispiel zur „ Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung“

§17 Inkraftsetzung

Die vorliegende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Durch sie werden die bisherigen Satzungen aufgehoben

 

Stand 08. April 2022